II.       Gesamtbeschluss

 

Der Gemeinderat hat Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB genommen und diese entsprechend gewürdigt. 

 

Der Gemeinderat beauftragt den Planer, die beschlossenen Ergänzungen und redaktionellen Anpassungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 für das Gebiet nördlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 26 - 42, südlich der Sudetenstraße Haus-Nrn. 11 - 23, Egerländer Straße Haus-Nrn. 3 - 17 und 4 - 16, nördlich der Ottostraße Haus-Nrn. 20 - 24, nördlich des Riemer Gangsteig Haus-Nrn. 2-6a, in der Fassung vom 21.09.2023 das Verfahren nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten.