Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom  11.12.2014 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden Einwendungen erhoben, da die Niederschrift nicht im Ratsinformationssystem eingestellt war. Die Frist wurde somit bis zur Sitzung des Gemeinderates am 29.01.2015 verlängert.