Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2014 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.