Die Niederschriften über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 26.6.2014 und 10.7.2014 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.