Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 26.6.2014 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Aus der Mitte des Gemeinderates wurden Einwendungen gegen die Niederschrift vorgebracht. Die Niederschrift wird dem Gemeinderat erneut zur Genehmigung vorgelegt.