Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13.6.2013 und 19.6.2013 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.