Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom 14.3.2013 und 02.04.2013 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.