Sitzung: 14.03.2013 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig angenommen
II. Beschluss
Die Festsetzung Ziff. 2.2 Nr. 3 des Bebauungsplanentwurfs für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Teilgebiet B (Xaver-Münch-Bräu-Gelände) wird wie folgt ergänzt:
3. im Erdgeschoss des Baubereiches B 3.1
ausschließlich
a) nicht großflächige
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige
Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, mit einer
Geschossfläche von insgesamt maximal 700 m²;
b) auf der übrigen zulässigen
Geschossfläche ausschließlich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
(Lebensmittelmarkt) mit einer Gesamtverkaufsfläche (einschließlich eines
gegebenenfalls betriebenen Backshops) von maximal 1.000 m²;
als
Kernsortiment des Lebensmittelmarktes ………….. [weiter wie bisher]“
Unter Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen ganz am Ende (nach „8. Anlagen für Verwaltungen ………und sportliche Zwecke;“) anfügen: „9. im Baubereich B 2 eine unterirdische Wertstoffsammelstelle (Unterflurcontainer).“
- Unter
„Sonstige Hinweise“ Folgendes aufnehmen: „Die
Errichtung und Nutzung der im Baubereich B 2 zulässigen unterirdischen
Wertstoffsammelstelle (Unterflurcontainer) wird in begleitenden
städtebaulichen Verträgen geregelt. Die Bestimmung des genauen Standortes
der Wertstoffsammelstelle auf dem Grundstück Flur-Nr. 631 erfolgt durch
die Gemeinde im Benehmen mit der Grundstückseigentümerin; hierbei wird die
Gemeinde – sofern und soweit möglich – die betrieblichen Erfordernisse der
Eigentümerin berücksichtigen, wobei aber vorrangig sichergestellt sein
muss, dass die Wertstoffsammelstelle sowohl für die Benutzer als auch für
die Entsorgungsfahrzeuge problemlos erreichbar ist. Die Wertstoffsammelstelle
muss spätestens mit Bezugsfertigkeit der letzten Wohneinheit in den
Baubereichen B 1 und B 3.2 des Bebauungsplans fertig gestellt und
benutzbar sein.“
Der Planer wird beauftragt, die
Festsetzung entsprechend einzuarbeiten.