Beschluss: einstimmig angenommen

II.       Beschlussempfehlung

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

 

Die Festsetzung Ziff. 2.2 Nr. 3 des Bebauungsplanentwurfs für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Teilgebiet B (Xaver-Münch-Bräu-Gelände) wird wie folgt ergänzt:

 

 

3. im Erdgeschoss des Baubereiches B 3.1 ausschließlich

 

a)  nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, mit einer Geschossfläche von insgesamt maximal 700 m²;

 

b)  auf der übrigen zulässigen Geschossfläche ausschließlich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) mit einer Gesamtverkaufsfläche (einschließlich eines gegebenenfalls betriebenen Backshops) von maximal 1.000 m²;

als Kernsortiment des Lebensmittelmarktes ………….. [weiter wie bisher]

 

 

Unter Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen ganz am Ende (nach „8. Anlagen für Verwaltungen ………und sportliche Zwecke;“) anfügen:  „9. im Baubereich B 2 eine unterirdische Wertstoffsammelstelle (Unterflurcontainer).“

 

  • Unter „Sonstige Hinweise“ Folgendes aufnehmen:  „Die Errichtung und Nutzung der im Baubereich B 2 zulässigen unterirdischen Wertstoffsammelstelle (Unterflurcontainer) wird in begleitenden städtebaulichen Verträgen geregelt. Die Bestimmung des genauen Standortes der Wertstoffsammelstelle auf dem Grundstück Flur-Nr. 631 erfolgt durch die Gemeinde im Benehmen mit der Grundstückseigentümerin; hierbei wird die Gemeinde – sofern und soweit möglich – die betrieblichen Erfordernisse der Eigentümerin berücksichtigen, wobei aber vorrangig sichergestellt sein muss, dass die Wertstoffsammelstelle sowohl für die Benutzer als auch für die Entsorgungsfahrzeuge problemlos erreichbar ist. Die Wertstoffsammelstelle muss spätestens mit Bezugsfertigkeit der letzten Wohneinheit in den Baubereichen B 1 und B 3.2 des Bebauungsplans fertig gestellt und benutzbar sein.“

 

Der Planer wird beauftragt, die Festsetzung entsprechend einzuarbeiten.