Sitzung: 14.03.2013 Gemeinderat
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung
des Gemeinderates vom 14.02.2013 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54
Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine
Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.