Sitzung: 17.01.2013 Gemeinderat
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung
des Gemeinderates vom lag dem
Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum
Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt
somit als genehmigt.