Sitzung: 14.06.2012 Gemeinderat
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung
des Gemeinderates vom 10.05.2012 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54
Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine
Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.