Die Niederschriften über die öffentliche Sitzungen des Gemeinderates vom 15.03.2012 und 12.04.2012 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.