Beschluss: einstimmig angenommen

II. Beschluss

 

Der Gemeinderat erlässt zur Sicherung der Planung für die künftige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße nachstehende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

Satzung

 

 

über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße

 

vom 14.07.2011.

 

Auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBl. 2009, 400) erlässt die Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Änderung des Bebauungsplanes 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.

 

§ 2

 

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Bebauungsplangebiet.

 

§ 3

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1.)   Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:

 

1.   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.   Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2.)   Im Übrigen gilt § 14 BauGB.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.