Sitzung: 14.07.2011 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig angenommen
II. Beschluss
Der Gemeinderat erlässt zur Sicherung der Planung für die künftige Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße
nachstehende Satzung über eine Veränderungssperre:
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet
des Bebauungsplanes 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße
vom 14.07.2011.
Auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit Art. 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998, 796), zuletzt geändert durch § 10 des
Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBl. 2009, 400) erlässt die Gemeinde Feldkirchen
folgende Satzung:
§ 1
Anordnung der
Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Änderung des
Bebauungsplanes 9 – Gebiet Hohenlindner Straße/Fasanweg/Friedensstraße wird
eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das
gesamte Bebauungsplangebiet.
§ 3
Rechtswirkungen der
Veränderungssperre
(1.) Auf den von der
Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer
bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde
angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden
wird.
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde
Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2.) Im Übrigen gilt § 14
BauGB.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.