Sitzung: 14.07.2011 Gemeinderat
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom
09.06.2011 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO zur
Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen
erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.