Sitzung: 05.07.2011 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: abgesetzt
I. Vortrag
Der Antragsteller beabsichtigt, auf den Grundstücken in der
Hohenlindner Str. 32, FlNrn. 634, 634/9 und /10 Gem. Feldkirchen, eine
Wohnanlage mit 27 Wohneinheiten, einer Tiefgarage sowie Garagen und Stellplätze
zu errichten. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 9 - Hohenlindner Straße / Fasanweg /
Friedensstraße, für welche Mischgebiet festgesetzt ist.
Folgendes ist geplant:
Grundstücksgröße insgesamt 2.798
,00 m²
E + I + D (kein VG)
GR, GRZ Gebäude 880,50 m², 0,31 (zul. 1.028,00 m², 0,38)
GR, GRZ gesamt 1.119,60
m², 0,40 (zul. 1.678,80 m², 0,60)
GF, GFZ 1.761,00
m², 0,63 (zul. 2.055 m²)
Wh 6,10 m bzw. 5,90 m
FH ca. 11,30 m bzw. 10,00 m
Satteldach, DN 35° (zul. 30 - 35°)
Es sind auf der Ost- und Westseite Zwerchgiebel und Dachgauben geplant,
die das zulässige Drittel der gesamten Hausbreite überschreiten. Das
Landratsamt München wird gebeten zu beauflagen, dass die Dachaufbauten auf
jeweils 1/3 der Hausbreite zu begrenzen sind. Die geplanten Balkone
überschreiten die westliche Baugrenze um 2,0 m (zul. bis 2,50 m).
Im nördlichen Gebäude sollen 5 WE errichtet werden. Hierfür sind 8
Stellplätze erforderlich, welche mit 5 Garagen und 3 offenen Stellplätzen
nachgewiesen werden. Allerdings soll ein Stellplatz im Bereich der gemäß BP Nr.
9 festgesetzten öffentlichen Straße liegen. In diesem Zusammenhang weist die
Verwaltung darauf hin, dass die Grundstücke FlNrn. 634/9 und /10 nicht
ausreichend erschlossen sind. Zur Realisierung ist die gemäß BP Nr. 9
festgesetzte öffentliche Straße erst an die Gemeinde Feldkirchen abzutreten.
Im Bebauungsplan Nr. 9 ist die Zufahrt von der Hohenlindner Straße zu
den Grundstücken FlNr. 634/9 und /10 als öffentliche Straße festgesetzt. In der
Begründung zum Bebauungsplan kommt deutlich heraus, dass ein wichtiges Ziel des
Bebauungsplanes die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände hinsichtlich der
Erschließung ist.
Derzeit befindet sich die Zufahrt (FlNr. 634/TFl.) noch im Eigentum des
Antragstellers.
Das Bauvorhaben ist gemäß § 30 BauGB dann zulässig, wenn unter anderem
die Erschließung gesichert ist.
Die Festsetzung der Erschließungsanlage im Bebauungsplan bildet den
Maßstab für die Beurteilung, ob die Erschließung des Baugrundstücks gesichert
ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 41 zu § 30 BauGB).
Somit ist vorliegend die Festsetzung der Zufahrt zu FlNr. 634/9 und /10 als
öffentliche Straße der maßgebliche Beurteilungsmaßstab.
Eine Konkretisierung der wegemäßigen Erschließung ergibt sich aus den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 dergestalt, dass diese Zufahrt als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Diese Festsetzungen sind insofern
bindend (ständ. Rechtspr. des BVerwG, Urt. vom 21.02.1986 – 4 C 10.83). Von
einem einzelnen Grundstückseigentümer, hier in der Person des Antragstellers,
gewünschte, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichende
Erschließungsvarianten, können nicht zur plangemäßen Erschließung führen.
Wie bereits oben erwähnt handelt es sich jedoch hierbei um eine private
Grundstücksfläche des Antragstellers.
In den Vorgesprächen zum Bauantrag wurde der Antragsteller auf diesen
Sachverhalt mehrfach hingewiesen. Die Gemeinde Feldkirchen verhandelt bereits
seit vielen Jahren mit dem Grundstückseigentümer die entsprechenden
Grundstücksflächen an die Gemeinde abzutreten. Bisher konnten die Verhandlungen
jedoch nicht abgeschlossen werden.
Derzeit ist auch nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen
abgeschlossen werden können bzw. wann die Grundabtretung erfolgen wird. Damit
kann auch nicht gesagt werden, ob zum Zeitpunkt der Fertigstellung /
Bezugsfertigkeit des Gebäudes die Grundabtretung erfolgt ist und die Straße
öffentlich wird und damit eine gesicherte Erschließung besteht.
In der restlichen Wohnanlage sind 22 WE geplant. Es sind somit 33
Stellplätze notwendig, die in der Tiefgarage mit 28 Stellplätze (überwiegend
als Duplexparker) und mit 5 oberirdischen offenen Stellplätzen nachgewiesen
werden. Gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung sind 20 % oberirdisch
nachzuweisen. Das heißt, dass der Antragsteller 2 weitere oberirdische
Stellplätze auf seinem Grundstück zu errichten hat (6,6 Stpl. = 20 %). Das
Landratsamt München wird gebeten, dies zu beauflagen. Für die südlich an die
Jahnstraße angrenzenden offenen Stellplätze ist eine Ausnahme vom § 6 Abs. 4
der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendig, da sich diese im
Vorgartenbereich befinden. Auf Grund der zahlreichen Ausnahmen im gesamten
Gemeindegebiet könnte dieser Ausnahme zugestimmt werden.
Es wurde ein Antrag auf Überschreitung der südlichen Baugrenze um 3 m
durch das Gebäude gestellt. Begründet wird der Antrag wie folgt:
1. Die im Bebauungsplan vorgegebene max.
Geschossfläche von 2.055 m² wird trotz südlicher Baugrenze nicht erreicht. Bei
vorliegender Planung ergibt sich eine Geschossfläche von 1.761 m², sodass eine
Minderung von 294 m² gegeben ist.
2. Im Norden wurde der Bauraum des
Bebauungsplanes nicht voll ausgenutzt. Dies ist insbesondere durch die Planung
der oberirdischen Garagen und Stellplätze bedingt. Außerdem wird die Kehre der
Stichstraße auf dem Antragsteller-Grundstück angelegt und nicht wie im
Bebauungsplan auf dem Nachbargrundstück FlNr. 634/7.
3. Das Gebäude wurde um 3 m nach Süden
verschoben, was zu einer Baugrenzenüberschreitung von 3 m führt. Die Bauflucht
des westlichen Gebäudes auf FlNr. 634/13 wurde aufgenommen.
4. Der Abstand zur südlichen Grenze (Jahnstraße)
beträgt unabhängig vom Erker-Vorbau immer noch 12,63 m. Die Baugrenzen der
Nachbargrundstücke entlang der Jahnstraße liegen jedoch nur 5 m entfernt,
sodass städtebaulich keine Störung gegeben ist.
5. Im Übrigen sind die Abstandsflächen
eingehalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Grundzüge der Planung werden durch die Überschreitung des Bauraumes
nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich auch vertretbar. Die geplante
Geschossfläche liegt weit unter der im BP Nr. 9 festgesetzten Geschossfläche.
Die Abweichung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen
(Abstandsflächen eingehalten) mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Aus
Sicht der Verwaltung könnte der Befreiung das gemeindliche Einvernehmen erteilt
werden.
II. Beratung
Während der Beratung wurde die Meinung
vertreten, dass das Vorhaben zu mächtig für die Umgebungsbebauung ist und die
Erschließung auch für die 22 WE über die Jahnstraße nicht ausreichend gesichert
ist. Es müsste eine kleinteiligere Bebauung erfolgen.
Daraufhin wurde der Antrag gestellt, den Bauantrag bis zur Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses im August zurückzustellen. In der Sitzung des Gemeinderates
am 14.07.2011 soll ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des BP 9 gefasst und
eine Veränderungssperre erlassen werden.
Der
Antrag wurde einstimmig angenommen.