Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Haupt- Finanzausschusses vom 04.05.2011 lag dem Ausschuss gemäß § 24 Abs. 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 GO, zur Einsichtnahme vor. Bis zum Ende der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt somit als genehmigt.