III. Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
1.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche
Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von
Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden:
Zweckvereinbarung) nach Maßgabe des angehängten Entwurfes mit allen in der
Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften sowie allen
Landkreisen, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
(MVV) sind, abzuschließen. Diese Beauftragung und Ermächtigung bleibt bestehen,
auch wenn und soweit einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des Entwurfes
genannten Basisgebietskörperschaften oder der Landkreise, die Gesellschafter
der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, nicht oder nicht
rechtzeitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den Abschluss der
Zweckvereinbarung beschließen.
2.
Von dem
angehängten Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur
unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des
Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung,
aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus
vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
3.
Der Erste Bürgermeister
wird beauftragt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen,
Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die
Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung für
und gegen die Gemeinde Feldkirchen zu empfangen.
4.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu
ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von
Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen,
aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen
erforderlich ist. Ein erneuter Beschluss des Gemeinderates Feldkirchen ist
hierfür jeweils nicht erforderlich.
5.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, nach
Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des
angehängten Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder
mehrere der in der Anlage 2 des angehängten Entwurfes genannten
Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die
Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, unter
den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als Vertragsparteien
in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die Zweckvereinbarung jeweils
entsprechend zu ändern. Ein erneuter Beschluss des Gemeinderates Feldkirchen
ist für die Vertragsänderungen jeweils nicht erforderlich.
6.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Anlage 1 der
Zweckvereinbarung für die Gemeinde Feldkirchen 34 mechanische Fahrräder anzugeben.
Des Weiteren
sollen 14 Pedelecs - nur als Option - angegeben
werden.
7.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der
Zweckvereinbarung den Auftrag für ein regionales Bikesharing-System gemäß den
Vorgaben der Zweckvereinbarung an einen Dienstleister zu vergeben. Die
Vertragsparteien der Zweckvereinbarung werden gemeinsam Auftraggeber.
8.
Der Erste
Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der durch die Zweckvereinbarung
eröffneten Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass für die Gemeinde Feldkirchen 6 Stationen vorgesehen
werden und die in dieser Vorlage genannten Standorte möglichst weitgehend
umgesetzt werden. Die Beschaffung soll jedoch auch dann durchgeführt werden,
wenn diese Vorgaben nicht umgesetzt werden.
9.
Die Münchner
Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) führt das Vergabeverfahren zu den in
dieser Vorlage genannten Bedingungen als Vergabestelle durch und erteilt im
Namen der Auftraggeber nach den Bestimmungen der Zweckvereinbarung den Zuschlag
auf das wirtschaftlichste Angebot.
10. Einer erneuten Befassung des Gemeinderats Feldkirchen bedarf
es nicht, wenn aus vergaberechtlichen Gründen eine Änderung der Wahl der
Vergabe- und Vertragsordnung, der Vergabeverfahrensart, der Eignungskriterien
oder Eignungsunterlagen oder der Zuschlagskriterien erforderlich sein sollte
oder wenn das Vergabeverfahren aus vergaberechtlichen Gründen aufgehoben werden
muss.
11. Eine
erneute Befassung des Gemeinderats Feldkirchen ist zur Erteilung des Zuschlags
nur erforderlich, falls das wirtschaftlichste Angebot den geschätzten
Auftragswert um mehr als 20% übersteigen sollte.