Beschluss: einstimmig angenommen

III.      Beschluss

           

          Der Gemeinderat beschließt:

 

1.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden: Zweckvereinbarung) nach Maßgabe des angehängten Entwurfes mit allen in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften sowie allen Landkreisen, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, abzuschließen. Diese Beauftragung und Ermächtigung bleibt bestehen, auch wenn und soweit einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften oder der Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, nicht oder nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den Abschluss der Zweckvereinbarung beschließen.

 

2.    Von dem angehängten Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung, aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist.

 

3.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen, Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung für und gegen die Gemeinde Feldkirchen zu empfangen.

 

4.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist. Ein erneuter Beschluss des Gemeinderates Feldkirchen ist hierfür jeweils nicht erforderlich.

 

5.    Der Erste Bürgermeister  wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des angehängten Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere der in der Anlage 2 des angehängten Entwurfes genannten Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern. Ein erneuter Beschluss des Gemeinderates Feldkirchen ist für die Vertragsänderungen jeweils nicht erforderlich.

 

6.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Anlage 1 der Zweckvereinbarung für die Gemeinde Feldkirchen 34 mechanische Fahrräder anzugeben.

 

Des Weiteren sollen 14 Pedelecs - nur als Option - angegeben werden.

 

7.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Zweckvereinbarung den Auftrag für ein regionales Bikesharing-System gemäß den Vorgaben der Zweckvereinbarung an einen Dienstleister zu vergeben. Die Vertragsparteien der Zweckvereinbarung werden gemeinsam Auftraggeber.

 

8.    Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der durch die Zweckvereinbarung eröffneten Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass für die Gemeinde Feldkirchen 6 Stationen vorgesehen werden und die in dieser Vorlage genannten Standorte möglichst weitgehend umgesetzt werden. Die Beschaffung soll jedoch auch dann durchgeführt werden, wenn diese Vorgaben nicht umgesetzt werden.

 

9.    Die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) führt das Vergabeverfahren zu den in dieser Vorlage genannten Bedingungen als Vergabestelle durch und erteilt im Namen der Auftraggeber nach den Bestimmungen der Zweckvereinbarung den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.

 

10. Einer erneuten Befassung des Gemeinderats Feldkirchen bedarf es nicht, wenn aus vergaberechtlichen Gründen eine Änderung der Wahl der Vergabe- und Vertragsordnung, der Vergabeverfahrensart, der Eignungskriterien oder Eignungsunterlagen oder der Zuschlagskriterien erforderlich sein sollte oder wenn das Vergabeverfahren aus vergaberechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

 

11. Eine erneute Befassung des Gemeinderats Feldkirchen ist zur Erteilung des Zuschlags nur erforderlich, falls das wirtschaftlichste Angebot den geschätzten Auftragswert um mehr als 20% übersteigen sollte.