Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 19.10.2023 lag dem Gemeinderat gemäß § 26 Abs. 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor.

 

Hierzu wurde die Einwendung beim Tagesordnungspunkt 2 öffentlich gebracht, die Behandlung des Antrags falsch zusammengefasst zu haben.

Dieser wurde weder abgestimmt noch wurde nach einer Gegenstimme gefragt. Die Begründung im heutigen Tagesordnungspunkt 2 öffentlich, ist somit ebenfalls falsch.

 

Die Niederschrift gilt somit vorerst als nicht genehmigt.