Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 10.11.2022, 01.12.20022 und dem 08.12.2022 lag dem Gemeinderat gemäß § 26 Abs. 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor.

 

Die Niederschrift vom 10.11.2022 wurde erneut bemängelt und es wurde um Korrektur gebeten.

Hierbei fehlt weiterhin der Zusatz, das GR Wilhelm auf die Abstimmung des Antrags des Dachgeschossausbaus hinwies, dieser jedoch ignoriert wurde.

Diese Niederschrift gilt somit nicht als genehmigt und wird dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung erneut vorgelegt.

 

Bei den Niederschriften vom 01.12.2022 und 08.12.2022 wurden bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben. Diese Niederschriften gelten somit als genehmigt.