II. Gesamtbeschlussempfehlung
Der
Gemeinderat hat Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB genommen und diese
entsprechend gewürdigt.
Der
Gemeinderat beauftragt den Planer die beschlossenen Änderungen und
redaktionellen Anpassungen in die 18. Änderung des Flächennutzungsplans
einzuarbeiten.
Die
Verwaltung wird beauftragt für die 18. Änderung des Flächennutzungsplans in der
Fassung vom 01.12.2022 das Verfahren nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs.
2 BauGB einzuleiten.