Beschluss: mehrheitlich angenommen

II.       Beschluss

 

Der Gemeinderat stimmt für die Schaffung eines gemischt genutzten Gewerbe- und Wohngebietes mit Grünflächen einer Aufstellung eines Bebauungsplanes zu (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 32,51 ha und beinhaltet folgende Grundstücke:

Flurstücke 488/0, 488/8, 488/10, 488/7, 488/9, 496/1, 496/0, 496/2, 487/3, 488/3, 497/0, 463/35, 487/11, 494/0, 494/5, 494/6, 494/4, 494/3, 488/5, 488/4 sowie 488/6, jeweils Gemarkung Feldkirchen

 

Der Bebauungsplan erhält folgende Bezeichnung:

Bebauungsplan Nr. 111 „Wohn-, Büro- und Mischnutzung Am Kiesgrund“.

 

Mit der Planung sollen folgende Ziele und Zwecke verfolgt werden:

-  Nachnutzung einer wiederverfüllten Kiesabbaufläche in unmittelbarer Lage am S-Bahnhof Feldkirchen und im räumlich engen Zusammenhang mit der Ortsmitte

-  Entwicklung eines gemischt genutzten Quartieres, welches hohen Ansprüchen an eine nachhaltige, klima- und sozialgerechte Planung Rechnung trägt.

-  Ansiedlung moderner Produktionsbetriebe aus dem Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik als Teil der Quartiersentwicklung

-  Schaffung von Wohnraum und ergänzenden gewerblichen Einrichtungen zur Schaffung eines lebendigen Quartiers im unmittelbaren Nahbereich des S-Bahnhofes Feldkirchen.

-  Sicherung von Naherholungsflächen für die Bevölkerung Feldkirchens im Übergang zum bestehenden Erholungsgebiet Heimstettener See einschließlich der Verbesserung der Erreichbarkeit des Sees aus der Ortsmitte.

-  Sicherung einer geordneten verkehrlichen Erschließung des Gebietes durch Anschluss an die Aschheimer Straße/Dornacher Straße.

-  Berücksichtigung der Planungen für einen neuen Radschnellweg München-Kirchheim-Markt Schwaben.

-  Ermöglichung einer Fuß- und Radwegeverbindung entlang der Bahngleise über die Aschheimer Straße nach Westen zur Verbesserung der fußläufigen Anbindung der Ortsteile westlich der Aschheimer Straße an die Ortsmitte.

-  Sicherung und Erhalt der erforderlichen natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen.

 

Ein Scoping-Termin sowie die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit einer Informationsveranstaltung und dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. § 4 Abs. 1 BauGB ist zeitnah durchzuführen.