III.
Beschluss
Im Rahmen eines selbstständigen 18. Änderungsverfahrens sind die Flächen Fl.-Nrn. jeweils Gemarkung Feldkirchen, die derzeit im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für Landwirtschaft und Flächen für Wohnbebauung dargestellt sind umzuwandeln.
Das Änderungsverfahren ist gemäß § 5 ff. BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.