Sitzung: 09.12.2021 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig angenommen
II. Beschluss
Die Gemeinde Feldkirchen b. München erlässt aufgrund der Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996, ( durch §2 des Gesetzes Änderungsgesetz vom 25.05.2021) i.V. mit Art. 1 und 8 KAG
(Kommunalabgabengesetz) sowie nach § 19 der Abfallwirtschafts-satzung der Gemeinde Feldkirchen bei München die nachstehende
Gebührensatzung:
Gebührensatzung Abfallwirtschaft
(gültig ab
1. Januar 2022 gem. § 7 Abs. 1)
Satzung
der Gemeinde Feldkirchen
über die Erhebung von Gebühren
für die geordnete Abfallwirtschaft
vom 09.
Dezember 2021
Die Gemeinde Feldkirchen erlässt
aufgrund der Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung,
Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches
Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 1 - Gebührenerhebung
Die Gemeinde Feldkirchen erhebt für die Benutzung der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Feldkirchen benutzt.
(2)
Bei der
Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder dingliche
Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen
Grundstücks als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der
Erwerber Nutzer. Die Abfallentsorgung der Gemeinde benutzt auch derjenige,
dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Gemeinde
beseitigt.
(3)
Miteigentümer
und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sind
Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte
Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(4)
Bei
einer gemeinsamen Nutzung der Restmülltonne i.S.v. § 15 Abs. 3 S. 1 der
Abfallwirtschaftssatzung ist jeder einzelne Anschlusspflichtige
Gebührenschuldner. Ein Gebührenschuldner muss sich gegenüber der Gemeinde als
Gesamtschuldner in voller Höhe zur Zahlung der Abfallgebühren schriftlich
verpflichten. Vorgenannter Gebührenschuldner wird gem. Art.13 KAG i.V.m. §§ 44
und 155 Abs.3 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner in voller Höhe zur
Zahlung der Abfallgebühr herangezogen.
(5)
Die
Gebührenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem
Erbbaurecht (Art.8 Abs.8 i.V.m. Art.5 Abs.7 KAG), bei Wohnungs- und
Teileigentum entsprechend dem Miteigentumsanteil auf dem Wohnungs- und
Teileigentum.
§ 3 - Gebührenmaßstab
(1)
Die
Gebühr für die Abfallentsorgung bestimmt sich nach der Zahl und dem
Fassungsvermögen der Hausmüllabfallbehältnisse und der Anzahl der Abfuhren. Mit
der Gebühr nach Satz 1 werden auch die Kosten für die zweimal jährliche
Sperrmüllabholung
(Doppelkartensystem), die Gartenabfallabfuhr, die Bioabfallabfuhr, die
Biotonnenreinigung (durch die Gemeinde), sowie die Altpapierabholung abgegolten;
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2)
Die
Gebühr für die Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut bemisst sich
nach der Menge, gemessen in Kubikmetern.
(3)
Bei der
Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle berechnet
sich die vom Verursacher zu entrichtende Gebühr nach dem angefallenen
Arbeitsaufwand (je angefangene halbe Stunde) und nach der Menge des zu
entsorgenden Restmülls (je angefangenen 100 Litern). Zudem ist vom Verursacher
eine Verwaltungskostenpauschale zu entrichten.
§ 4 - Gebührensatz
(1)
Die
Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung folgender Restmüllbehältnisse
beträgt
a) bei genereller 14-tägiger Leerung
1.
einer 60 l - Restmülltonne 160,20 € / Jahr (13,35 € / Monat)
2.
einer 80 l - Restmülltonne 171,84 € / Jahr (14,32 € / Monat)
3.
einer 120 l - Restmülltonne 195,60 € / Jahr (16,30 € / Monat)
4.
einer 240 l - Restmülltonne 266,52 € / Jahr (22,21 € / Monat)
b) bei genereller wöchentlicher
Leerung:
5.
eines
770 l - Müllgroßbehälters 1.665,96
€ / Jahr (138,83 € / Monat)
6.
eines
1.100 l - Müllgroßbehälters 2.244,36
€ / Jahr (187,03 € / Monat)
(2) Entsteht die Gebührenschuld für weniger als
ein Kalenderjahr, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Kalendermonat,
für den die Gebührenschuld bestand, ein Zwölftel der in Abs. 1 genannten
Jahresgebühr.
(3) Die Gebühr für die Entsorgung / Verwertung
von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und
Bringsystem beträgt:
10 € je angefangener halber
Kubikmeter;
Kleinstmengen bis 100 l bleiben unberücksichtigt
Diese Gebühr ist bei der Abholung des Sperrgutes bzw. bei der Abgabe der
Wertstoffe im Wertstoffhof zu entrichten.
(4)
Die
Gebühr für die Hausmüllabfuhr unter Verwendung von Abfall- / Windelsäcken
beträgt pro Sack 5,00 €.
In diesem Betrag ist das Entgelt für die Abfuhr und Entsorgung des in
Abfallsäcken
bereitgestellten Abfalls enthalten. Die Säcke können im Rathaus erworben
werden.
(5)
Bei
unzulässiger Entsorgung nach § 3 Abs.3 beträgt die Gebühr für den angefallenen
Arbeitsaufwand pro angefangener halber Stunde 16,47 €, für die Einsatzdauer des
Fahrzeugs pro angefangener halber Stunde 15,00 €, sowie pro angefangenen 100
Litern Restmüll 7,14 €.
Zudem ist vom Verursacher eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 69,26 €
zu entrichten.
§ 5 - Entstehen der Gebührenschuld
(1)
Bei der
Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals
mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende
Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestands
folgenden Kalendermonats für den vollen Monat. Im Übrigen entsteht die Gebühr
am Anfang eines Monats für den vollen Monat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gem. § 4 Abs.1 ändern.
(2)
Bei der
Verwendung von Abfall- / Windelsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der
Ausgabe des Abfall- / Windelsackes an den Erwerber.
(3)
Bei der
Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und Bringsystem entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe an das
Gemeindepersonal bzw. an von der Gemeinde beauftragte Personen / Unternehmen im
Wertstoffhof.
(4)
Bei der
Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle
entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Gemeinde
oder
deren beauftragten Dritten.
§ 6 - Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Die
Gebühren nach § 4 Abs.1 werden für das gesamte Jahr am
(2)
Bei der
Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und Bringsystem, beim
Erwerb von Abfall- / Windelsäcken und bei der Erfassung unzulässig behandelten,
gelagerten oder abgelagerten Abfällen wird die Gebühr mit dem Entstehen gem. §
5 sofort fällig.
§ 7 - Inkrafttreten
(1)
Diese
Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Gebührensatzung für die geordnete Abfallwirtschaft in der Gemeinde
Feldkirchen vom 01. Januar 2018 außer Kraft.
85622 Feldkirchen, den 09.Dezember 2021
Janson
Erster Bürgermeister