Beschluss: einstimmig angenommen

II.      Beschluss

 

Die Gemeinde Feldkirchen b. München erlässt aufgrund der Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 09.08.1996, ( durch §2 des Gesetzes Änderungsgesetz vom 25.05.2021) i.V. mit Art. 1 und 8 KAG

(Kommunalabgabengesetz) sowie nach § 19 der Abfallwirtschafts-satzung der Gemeinde Feldkirchen bei München die nachstehende

Gebührensatzung:

 

 

 

Gebührensatzung Abfallwirtschaft

(gültig ab 1. Januar 2022 gem. § 7 Abs. 1)

 

 

Satzung der Gemeinde Feldkirchen
über die Erhebung von Gebühren
für die geordnete Abfallwirtschaft

vom 09. Dezember 2021

 

Die Gemeinde Feldkirchen erlässt aufgrund der Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie nach § 19 der Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

 

 

§ 1 - Gebührenerhebung

Die Gemeinde Feldkirchen erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2 - Gebührenschuldner

(1)     Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Feldkirchen benutzt.

(2)     Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder dingliche Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung der Gemeinde angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber Nutzer. Die Abfallentsorgung der Gemeinde benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Gemeinde beseitigt.

(3)     Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

(4)     Bei einer gemeinsamen Nutzung der Restmülltonne i.S.v. § 15 Abs. 3 S. 1 der Abfallwirtschaftssatzung ist jeder einzelne Anschlusspflichtige Gebührenschuldner. Ein Gebührenschuldner muss sich gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner in voller Höhe zur Zahlung der Abfallgebühren schriftlich verpflichten. Vorgenannter Gebührenschuldner wird gem. Art.13 KAG i.V.m. §§ 44 und 155 Abs.3 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner in voller Höhe zur Zahlung der Abfallgebühr herangezogen.

(5)     Die Gebührenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art.8 Abs.8 i.V.m. Art.5 Abs.7 KAG), bei Wohnungs- und Teileigentum entsprechend dem Miteigentumsanteil auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 3 - Gebührenmaßstab

(1)     Die Gebühr für die Abfallentsorgung bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Hausmüllabfallbehältnisse und der Anzahl der Abfuhren. Mit der Gebühr nach Satz 1 werden auch die Kosten für die zweimal jährliche Sperrmüllabholung (Doppelkartensystem), die Gartenabfallabfuhr, die Bioabfallabfuhr, die Biotonnenreinigung (durch die Gemeinde), sowie die Altpapierabholung abgegolten; § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2)     Die Gebühr für die Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut bemisst sich nach der Menge, gemessen in Kubikmetern.

(3)     Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle berechnet sich die vom Verursacher zu entrichtende Gebühr nach dem angefallenen Arbeitsaufwand (je angefangene halbe Stunde) und nach der Menge des zu entsorgenden Restmülls (je angefangenen 100 Litern). Zudem ist vom Verursacher eine Verwaltungskostenpauschale zu entrichten.

§ 4 - Gebührensatz

(1)     Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung folgender Restmüllbehältnisse beträgt
a) bei genereller 14-tägiger Leerung

1.    einer 60 l - Restmülltonne                         160,20 € / Jahr        (13,35 € / Monat)

2.    einer 80 l - Restmülltonne                         171,84 € / Jahr        (14,32 € / Monat)

3.    einer 120 l - Restmülltonne                        195,60 € / Jahr        (16,30 € / Monat)

4.    einer 240 l - Restmülltonne                        266,52 € / Jahr        (22,21 € / Monat)

 

b)   bei genereller wöchentlicher Leerung:

5.    eines 770 l - Müllgroßbehälters                      1.665,96 € / Jahr (138,83 € / Monat)

6.    eines 1.100 l - Müllgroßbehälters                   2.244,36 € / Jahr (187,03 € / Monat)

 

(2)     Entsteht die Gebührenschuld für weniger als ein Kalenderjahr, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Kalendermonat, für den die Gebührenschuld bestand, ein Zwölftel der in Abs. 1 genannten Jahresgebühr.

(3)     Die Gebühr für die Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und
Bringsystem beträgt:

10 € je angefangener halber Kubikmeter;
Kleinstmengen bis 100 l bleiben unberücksichtigt

 

Diese Gebühr ist bei der Abholung des Sperrgutes bzw. bei der Abgabe der Wertstoffe im Wertstoffhof zu entrichten.

(4)     Die Gebühr für die Hausmüllabfuhr unter Verwendung von Abfall- / Windelsäcken
beträgt pro Sack 5,00 €.
In diesem Betrag ist das Entgelt für die Abfuhr und Entsorgung des in Abfallsäcken
bereitgestellten Abfalls enthalten. Die Säcke können im Rathaus erworben werden.

(5)     Bei unzulässiger Entsorgung nach § 3 Abs.3 beträgt die Gebühr für den angefallenen Arbeitsaufwand pro angefangener halber Stunde 16,47 €, für die Einsatzdauer des Fahrzeugs pro angefangener halber Stunde 15,00 €, sowie pro angefangenen 100 Litern Restmüll 7,14 €.
Zudem ist vom Verursacher eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 69,26 € zu entrichten.

§ 5 - Entstehen der Gebührenschuld

(1)     Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgenden Kalendermonats für den vollen Monat. Im Übrigen entsteht die Gebühr am Anfang eines Monats für den vollen Monat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gem. § 4 Abs.1 ändern.

(2)     Bei der Verwendung von Abfall- / Windelsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Ausgabe des Abfall- / Windelsackes an den Erwerber.

(3)     Bei der Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und Bringsystem entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe an das Gemeindepersonal bzw. an von der Gemeinde beauftragte Personen / Unternehmen im Wertstoffhof.

(4)     Bei der Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Gemeinde oder
deren beauftragten Dritten.

 

§ 6 - Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)     Die Gebühren nach § 4 Abs.1 werden für das gesamte Jahr am 01.07. jeden Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.

(2)     Bei der Entsorgung / Verwertung von Sperrmüll / Sperrgut im Hol- und Bringsystem, beim Erwerb von Abfall- / Windelsäcken und bei der Erfassung unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen wird die Gebühr mit dem Entstehen gem. § 5 sofort fällig.

§ 7 - Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die geordnete Abfallwirtschaft in der Gemeinde Feldkirchen vom 01. Januar 2018 außer Kraft.

 

 

85622 Feldkirchen, den 09.Dezember 2021

 

 

 

Janson

Erster Bürgermeister