Beschluss: einstimmig angenommen

III.       Beschluss

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus dem Verfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB genommen und diese entsprechend gewürdigt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt:

Die beschlossenen Änderungen sind in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Der Planfertiger wird mit der Einarbeitung der Änderungen in die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 50 beauftragt.

 

Gemäß Art. 3 und Art. 13 Abs. 2 BayBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind die technischen Regeln bzgl. des Schallschutzes zu beachten.

Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen wurden wirksam zum 01.04.2021 neu bekannt gemacht. Das löst nun unter anderem die Wirksamkeit der seit 2018 neu gefassten DIN 4109-1:2018-01 aus. Bisher galt die DIN 4109-1: 2016-07. Die bauaufsichtlich eingeführten Normen DIN 4109 zum Schallschutz im Hochbau enthalten u.a. die baurechtlichen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen zum Schutz vor Außenlärm.

Durch die zum 01.04.2021 wirksam gewordene DIN 4109-1:2018-01 ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung durch das Ingenieurbüro Greiner notwendig. Die Gemeinde Feldkirchen beauftragt folglich das Ingenieurbüro Greiner mit der Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung.

Nach Einarbeitung der Ergebnisse in die Planunterlagen ist eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Stellungnahmen können nur noch zu den geänderten (rot markierten) Festsetzungen zu Immissionen (Schallschutz) und der Festsetzung A 6.3 abgegeben werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).