Beschluss: einstimmig angenommen

III.      Beschluss

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis. Folgende Änderungen/Ergänzungen sind zu den bereits beschlossenen Sachverhalten vom 09.05.2019 zu ergänzen bzw. anzupassen.

 

1.  Der Bebauungsplan Nr. 83a, 4. Änderung wird um das Grundstück Fl.-Nr. 601/19 der Gemarkung Feldkirchen, wie im Sachverhalt dargestellt, erweitert. Die fußläufige Verbindung zwischen den Grundstücken Fl.-Nrn. 601/11 und 601/19 ist in die Planzeichnung einzuarbeiten und für die Nutzung durch die Öffentlichkeit entsprechend festzusetzen.

 

Abstimmung:                          11 : 0

 

2. Für das Grundstück Fl.-Nr. 601/19 gilt weiterhin MI gemäß § 6 BauNVO und ist zwischen den Grundstücken Fl.-Nrn. 601/11 und 601/19 durch eine Knödellinie in der Planzeichnung abzugrenzen.

 

Abstimmung:                          11 : 0

 

3. Die Planzeichnung wird durch einen weiteren eingeschossigen Anbau im Erdgeschoss Richtung Norden und Osten beim Bauteil E im Bereich des Gemeinbedarfs (Kinderkrippe) geändert. Die Festsetzung A.3.2 wird für die Grundfläche im Bauraum E von 460 m² auf 520 m² angehoben. Die Festsetzung A.3.3 für die Geschossfläche wird für den Bauraum E von 1.435 m² auf 1.495 m² erhöht.

 

Für den nördlichen Teilbereich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 601/19 wird die planliche Festsetzung zur Grundflächenzahl (GRZ 0,4) aufgehoben. Für den nördlichen Teilbereich ist die Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO von 0,5 GRZ als Höchstmaß festgesetzt.

 

Die bisherige Textfestsetzung in Ziffer 3.4 des Bebauungsplanes wird ebenfalls aufgehoben. Stattdessen wird folgende neue Festsetzung getroffen:

„Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 80% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9.“ Dies ermöglicht auf dem Grundstück 601/19 damit einen Anbau, der dem bestehenden Gewerbebetrieb eine Nachverdichtung ermöglicht.

 

Abstimmung:                          11 : 0

 

4. Für das Grundstück Fl.-Nr. 601/19 wird die bisherige Festsetzung in Ziffer 3.5 des Bebauungsplanes ersatzlos aufgehoben. § 23 Abs. 5 BauNVO findet dadurch Anwendung.

 

Abstimmung:                          11 : 0

 

5. Für das Grundstück Fl.-Nr. 601/19 wird die Festsetzung 5.4 des Bebauungsplanes ebenfalls ersatzlos gestrichen. Damit gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO.

 

Abstimmung:                          11 : 0

 

6. Die bestehende Festsetzung Ziffer 10.1 wird für das Grundstück Fl.-Nr. 601/19 ersatzlos aufgehoben. § 23 Abs. 5 BauNVO findet Anwendung.

 

Die bestehende Festsetzung in Ziffer 10.2 des Bebauungsplans wird ebenfalls aufgehoben. Stattdessen wird für das MI folgende neue Festsetzung getroffen:

 

„Für den Stellplatznachweis gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Feldkirchen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend von den darin enthaltenen Richtzahlen für Büro- und Verwaltungsräume, allgemein (Ziffer 2.1 der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung), für Handwerksbetriebe (Ziffer 9.1 der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung) und für Lagerräume und Ausstellungsflächen (Ziffer 9.2 der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung) gelten jedoch folgende Richtzahlen:

 

Büro- und Verwaltungsräume, allgemein: je 50 m² NF 1 Stellplatz

Handwerksbetriebs: je 80 m² NF 1 Stellplatz

Lagerräume und Ausstellungsflächen: je 120 m² NF 1 Stellplatz“

 

Für das Grundstück Fl.-Nr. 601/11 und den erforderlichen Stellplatznachweis werden aufgrund der fortgeschrittenen Planung die Richtzahlen der „alten Stellplatzsatzung“ Anwendung finden. Demzufolge wird folgende Textfestsetzung für das WA aufgenommen:

 

Für den Stellplatznachweis gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Feldkirchen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend von den darin enthaltenen Richtzahlen für Mehrfamilienhäuser (Ziffer 1.2 der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung) und für Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. (Ziffer 8.5 der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung) gelten jedoch folgende Richtzahlen:

Wohnungen bis 40 m² Wohnfläche                                    1,2 Stellplätze je Wohnung

Wohnungen bis 100 m² Wohnfläche                      1,5 Stellplätze je Wohnung

Wohnungen über 100 m² Wohnfläche                               2 Stellplätze je Wohnung

Kindergärten Kindertagesstätten und dgl.                          2 Stellplätze je 20 Kinder

 

Die Anzahl der Fahrradstellplätze ist nach der neuen Stellplatzsatzung, Beschluss vom 23.07.2020, zu berechnen.

 

Es sind 20% oberirdische Stellplätze nachzuweisen.

 

Abstimmung:                          10 : 1

 

Der Planverfasser wird beauftragt vorgenannte Änderungen/Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 83a, 4. Änderung in Ergänzung zum Beschluss vom 09.05.2020 einzuarbeiten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan Nr. 83a, 4. Änderung zeitnah im Verfahren weiter voranzutreiben.

 

Abstimmung:                          11 : 0