Beschluss: einstimmig angenommen

III.      Beschluss

 

Der Gemeinderat erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737)  – sowie Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO i.d.F. der Bekanntmachung 14.08.2007, GVBL S. 588, BayRS 2132-1-l), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) die Satzung der Gemeinde Feldkirchen bei München über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 23.07.2020.

 

Nachstehende Änderungen sind noch einzuarbeiten:

§ 2 Abs. 6 Die Fahrradstellplätze je Wohneinheit sollen auf 2 Fahrradstellplätze erhöht werden.

Der § 5 „Die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht“ soll nicht mit aufgenommen werden.

 

 

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung amtlich bekannt zu machen.

 

Eine Ausfertigung ist Anlage dieser Niederschrift.