Beschluss: mehrheitlich angenommen

II.       Beschluss

 

1)    Der Gemeinderat beschließt die überarbeitete Version des Nutzungsvertrags vom 21. Februar 2019.

 

2)    Der Gemeinderat hebt den Beschluss über den Nutzungsvertrag in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018 auf.

 

Abstimmung: mehrheitlich angenommen    Ja 17   Nein 1

 

 

 

 

Beratungsergebnis in der Projektgruppe zur Sondersitzung am 21.02.2019:

 

                           B E N U T Z U N G S- /E N T G E L T O R D N U N G

 

                                                           für die

 

                                   Sporthalle der Gemeinde Feldkirchen,

                                               Olympiastraße 3

 

 

                                               I. Inhalt:

 

Zweckbestimmung/Präambel

 

 1. Abschnitt Nutzungsberechtigung

 

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Nutzer

 

3. Abschnitt: Übungsleiter bzw. sonstige Verantwortliche

 

4. Abschnitt: Haftung

 

5. Abschnitt: Veranstaltungen

 

6. Abschnitt: Hausrecht

 

7. Abschnitt: Entgeltregelung

 

 

                                               II. Schlussbestimmungen

 

 

Inkrafttreten, Bekanntmachung, Änderung

 

Zweckbestimmung/Präambel

Die Sporthalle der Gemeinde Feldkirchen steht, neben der Grundschule der Gemeinde Feldkirchen, auch den Mitgliedern der in Feldkirchen bestehenden sporttreibenden Vereinen und Gruppierungen –nachfolgend Nutzer bezeichnet- zur Durchführung des Sportbetriebs und sportlicher Veranstaltungen zur Verfügung.

 

Die Sporthalle kann auch auswärtigen Vereinen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Belegungszeiten von Vereinen und Gruppierungen der Gemeinde Feldkirchen nicht benötigt werden. Ein dahingehender Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Dabei haben die Belange der Grundschule, anderer gemeindlicher Einrichtungen (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Feuerwehr, Volkshochschule) und ortsansässiger Vereine Vorrang vor den Interessen anderer ortsfremder Vereinigungen.

Zu anderen nichtsportlichen Zwecken wird die Sporthalle nur in Ausnahmefällen durch die Gemeinde Feldkirchen freigegeben. Die Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein dahingehender Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Zur Regelung von Einzelheiten der Benutzung der gemeindlichen Sporthalle wird folgende für alle Nutzer verbindliche Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:

 

 

1. Abschnitt Nutzungsberechtigung

 

§ 1

1) Die Benutzung der Sporthalle der Gemeinde Feldkirchen durch Vereine und Gruppierungen wird durch Abschluss eines Nutzungsvertrages (Anlage 1) geregelt. Der Vertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn diese Benutzungs- und Entgeltordnung nicht beachtet wird.

 

2. Jede Nutzergruppe sollte nicht weniger als 10 Teilnehmer umfassen

 

3) Bei Vereinen und Gruppierungen mit Mitgliedern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist zusätzlich der Abschluss einer Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII zwischen dem Verein bzw. der Gruppierung und der Gemeinde Feldkirchen, i.d.R. vertreten durch den Ersten Bürgermeister oder seinen Vertreter im Amt, erforderlich; diese Aufgabe ist grundsätzlich auf die Gemeindeverwaltung Feldkirchen delegiert.

 

§ 2

1) Der Belegungsplan für die regelmäßig -in der Regel wöchentlich stattfindenden Trainingstermine- wird, von dem betreffenden Verein oder der Gruppierung an die Gemeindeverwaltung zur Prüfung und Belegung Ende August für das Folgejahr zugeleitet. Dabei haben die Belange des Schulsports Vorrang. Vereine oder Gruppierungen erhalten den Vorzug vor sonstigen ortsansässigen oder ortsfremden Vereinen oder Gruppierungen. Die Zusage für Belegungszeiten (Nutzungsberechtigung) für Vereine erteilt die Gemeindeverwaltung. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn mit dem Verein oder der Gruppierung bereits ein Nutzungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 abgeschlossen ist. In den sonstigen Fällen erteilt diese Zusage die Gemeindeverwaltung Feldkirchen.

Es wird ein Belegungsplan für das jeweilige Schuljahr (September – August) aufgestellt. Die in den jeweils geltenden Belegungsplänen ausgewiesenen Zeiten sind verbindlich. Jedoch ist die Gemeinde Feldkirchen berechtigt, in Einzelfällen die Sporthalle ohne Rücksicht auf den Belegungsplan für außerplanmäßige Veranstaltungen freizugeben. Hiervon sind die betroffenen Nutzer rechtzeitig, in der Regel 2 Wochen vorher, in Kenntnis zu setzen. Ansprüche gegen die Gemeinde Feldkirchen auf Einräumung von Ersatzstunden oder auf Entschädigungsleistungen, gleich welcher Art, für ausgefallene Stunden bestehen nicht.

 

Nicht mehr benötigte Hallenzeiten sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

 

2) Über Benutzungsanfragen für andere Veranstaltungen (Sonderveranstaltungen) z.B. Wettkämpfe, die nicht regelmäßig stattfinden, entscheidet die Gemeindeverwaltung. In der Anfrage sind die gewünschten Daten (Datum, Uhrzeit und Nutzungszweck) anzugeben. Der Nutzer erhält, sofern die Sporthalle zur Verfügung steht, eine schriftliche Mitteilung (Nutzungsberechtigung).

 

3) Sollten mehrere Bewerbungen für den gleichen Zeitpunkt der Belegung vorliegen, obliegt die Entscheidung der Gemeindeverwaltung Feldkirchen. Ein Einspruch gegen diese Entscheidung vom unterlegenen Bewerber ist nicht möglich.

 

4) Der Zugang in die Sporthalle und die dazugehörigen Nebenräume wird frühestens 15 Minuten vor Beginn der im Benutzungsplan aufgeführten Zeiten gestattet.

 

5) Die Sporthalle darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.

Sie ist in der Zeit

                                               von 08.00 Uhr bis 22.30 Uhr geöffnet.

 

Bei Einflüssen durch höhere Gewalt und anderen unvorhersehbaren Umständen sowie bei Veranstaltungen kann hiervon abgewichen werden.

Die Umkleide- und Waschräume müssen bis 23.00 Uhr verlassen werden.

Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekanntgemacht. Die Hallenbeleuchtung wird um 22.30 Uhr abgeschaltet.

Die Gemeinde kann das Betreten der Sporthalle oder einzelner Räumlichkeiten aus besonderem Anlass untersagen. Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.

Über Abweichungen entscheidet die Gemeindeverwaltung.

 

6) Die Nutzung der Sporthalle ohne Nutzungsberechtigung, d.h. außerhalb der im Belegungsplan gem. Abs. 1 bzw. eingetragenen Zeiten bzw. ohne Nutzungszusage gem. Abs. 2 ist nicht zulässig. Der Eintrag in das Hallenbuch ersetzt diese Nutzungsberechtigungen nicht. Für den Fall, dass eine unerlaubte Nutzung festgestellt wird, ist ein erhöhtes Benutzungsentgelt gem. § 14 Abs. 3 zu entrichten.

Sofern wiederholt unerlaubte Nutzungen festgestellt werden, kann die Gemeinde Feldkirchen den Nutzungsvertrag –nach Anhörung- fristlos kündigen.

 

§ 3

1) Während der Schulferien bleibt die Sporthalle für die Nutzer im Allgemeinen geöffnet. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, die Sporthalle zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten sowie aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Die Termine sind den Nutzern 2 Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben.

 

 

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Nutzer

 

§ 4

1) In der Sporthalle ist jegliche Art von Werbung und Plakatierung untersagt. Vereins- und veranstaltungsinterne Bekanntmachungen unterliegen diesem Verbot nicht, sind aber auf die Anschlagtafeln in der Sporthalle zu beschränken. Ausnahmen (z.B. Banden- oder Transparentwerbung, Werbung auf Sicht- und Windschutz-flächen) bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Feldkirchen. Werbung auf Sport- und Spielkleidung sowie auf Sportgeräten fällt nicht unter das Werbungsverbot.

Das Einschlagen von Nägeln und Haken oder das Bekleben von Wänden ist nicht gestattet.

Das Anbringen und Aufstellen von Werbung bedarf der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

 

2) Vor Eintritt in die Sporthalle sind die Schuhe auf den Fußmatten zu reinigen. Das Wechseln der Kleidung hat in den Umkleideräumen zu geschehen. Die Sportflächen dürfen von den Nutzern nur mit sauberen, geeigneten Sportschuhen, die nicht gleichzeitig Straßenschuhe sind, betreten werden.

 

3) Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthalle sowie alle Nebenräume sauber zu halten. Jede Verschmutzung des Fußbodens, der Geräte und der Wände ist zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Abfälle sind in die Abfallbehältnisse zu entsorgen. Die Verwendung von Harz ist nicht zulässig. Ggf. entstehende Kosten für eine Sonderreinigung der Sporthalle können dem Nutzer aufgegeben werden.

 

4) Es ist verboten, Tiere in die Sporthalle mitzubringen. Ballspiele, bei denen der Ball mit Wucht gespielt wird (z.B. Fußball, Handball) sind im Umkreis des Sporthallengebäudes nicht gestattet. Radfahren, Rollerbladen und Skateboarden ist innerhalb der Sporthalle ebenfalls nicht gestattet.

Ebenso ist das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen, Wohnwägen, Bootsanhängern und dergleichen auf den Freiflächen, insbesondere auf den Parkplätzen der Gemeindesportanlage, nicht gestattet.

 

5) Das Mitnehmen von Fahrrädern, Mofas und dgl. in die Sporthalle und in die Nebenräume ist untersagt.

 

6) Kreide, Magnesia und dgl. sind in besonderen, dafür vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren.

 

7) Der Ausschank von Getränken und der Verzehr von Speisen ist lediglich im Vorraum (Empfangsbereich) der Sporthalle gestattet. Die Nutzer haben dafür zu sorgen, dass keine Getränke und Speisen im Zuschauerraum verzehrt werden und dass die geltenden Jugendschutzvorschriften beachtet werden. In den Kabinen ist der Alkoholgenuss verboten.

 

8) In der Sporthalle und allen Nebenräumen ist das Rauchen und der Genuss von Kaugummi strengstens verboten. Glasflaschen und Dosen dürfen in die Sporthalle nicht mitgebracht werden.

 

9) Gefundene Gegenstände (Fundsachen) sind vom Finder unverzüglich an den Hallenwart abzuliefern. Nicht innerhalb von 8 Werktagen abgeholte Fundsachen werden nach den hierfür geltenden Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) behandelt und an das Fundamt der Gemeinde Feldkirchen übergeben.

 

10) Die Rettungswege und Feuerwehrzufahrten zu der Sporthalle sind freizuhalten. Der Nutzer hat bei Veranstaltungen regelmäßig die Beachtung dieser Vorschriften zu kontrollieren und ggf. Fahrzeuge entfernen zu lassen, die in Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten parken.

 

11) Der Nutzer ist verpflichtet, alle aus Anlass einer besonderen Veranstaltung ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und die geforderten Auflagen zu beachten. Der Gemeindeverwaltung ist auf Verlangen eine Kopie der Genehmigung vorzulegen. Die Nutzungsberechtigung gem. § 2 Abs. 2 ersetzt diese Genehmigung nicht.

 

12) Die Nutzer übernehmen für Veranstaltungen mit Besuchern gemäß § 11 außerhalb der normalen Dienst- und Bereitschaftszeiten des Hallenwart für die Zeit der Nutzung, dazu zählt die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Sporthalle, einschließlich der Zeit für die Herrichtung der Sporthalle vor und nach Durchführung des Sportbetriebs oder sportlicher Veranstaltungen, die Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und auf den öffentlichen Verkehrsflächen um das Gebäude. Hierunter fällt insbesondere der Winterdienst (Räum- und Streudienst). Die Dienst- und Bereitschaftszeiten werden in der Sporthalle durch Aushang bekannt gemacht.

 

Unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde Feldkirchen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gem. § 836 BGB.

 

13) Es ist dem Nutzer untersagt, Übungsgeräte in der Halle oder den dazugehörigen Nebenräumen unterzubringen. Hierfür stehen die vorgesehenen Lagerräume zur Verfügung.

Sollte Lagerraum für solche Geräte benötigt werden, ist die Gemeindeverwaltung vorab schriftlich um Genehmigung zu bitten. Ohne schriftliche Zusage der Gemeindeverwaltung Feldkirchen bleibt dies jedoch untersagt.

 

§ 5

1) Die Turngeräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen und schonend zu behandeln. Beim Transportieren der Geräte ist die Rollvorrichtung bzw. die Rollachse oder der Gerätewagen zu benutzen. Die Geräte sind nach der Benutzung wieder an ihren Ort zu schaffen. Böcke, Pferde und Barren sind auf die niedrigste Höhe zurückzustellen; Spannhebel müssen gelockert werden. Die Sprungkästen sind nach den Markierungen zusammenzusetzen. Die Barren dürfen nicht auf den Rollen stehen bleiben, die Klettertaue nicht verknotet werden. Die Matten, Bänke und Tore müssen stets getragen oder gefahren und dürfen nicht über den Boden geschleift werden. Der Gerätewagen darf nicht zweckentfremdet werden.

 

Der Gebrauch von Stemmgeräten (z.B. Hanteln o.ä.) ist nur dann gestattet, wenn besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Schonung des Fußbodens getroffen werden. Die Stemmgeräte dürfen nicht frei in der Halle liegen, sondern müssen unter Verschluss aufbewahrt werden.

 

Ringe und Schweberecke dürfen nicht gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden. Das Stehen in den Ringen und auf dem Schwebereck ist nur bei ordnungsgemäßem Übungsbetrieb gestattet.

 

Ballspiele sind gestattet, soweit nicht die Gefahr einer Beschädigung der Halle besteht.

 

2) In der Sporthalle vorhandene Notausgänge und Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.

 

3) Es dürfen keine anderen als die dafür bestimmten Geräte (Außensportgeräte) ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung aus den Hallen genommen und anderweitig genutzt werden.

 

 

3. Abschnitt: Übungsleiter bzw. sonstige Verantwortliche

 

§ 6

1) Die Nutzer geben der Gemeindeverwaltung die Namen und Kontaktdaten der für die jeweiligen Belegungszeiten verantwortlichen Übungsleiter bzw. sonstigen Verantwortlichen jeweils zu Beginn des Sommers bzw. Winterhalbjahres schriftlich bekannt. Sofern keine Veränderungen eingetreten sind, ist diese Meldung entbehrlich; es bedarf jedoch einer schriftlichen Mitteilung an die Gemeindeverwaltung.

 

Die Übungsleiter bzw. sonstige Verantwortliche müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Nutzer verpflichten sich, diese Personen vom Inhalt dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in Kenntnis zu setzen.

 

2) Den Nutzern wird durch die Gemeindeverwaltung der erforderliche Schlüssel für die genutzten Räume der Sporthalle gegen eine Kaution von 50 Euro pro Schlüssel ausgehändigt. Andere Räume als die Sporthalle mit den Nebenräumen dürfen nicht betreten sowie anderen Personen kein Zugang zu anderen Räumen ermöglicht werden. Der Verlust eines Schlüssels ist der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden. Das Anfertigen von Nachschlüsseln ist untersagt. Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die sich aus dem Verlust des Schlüssels ergeben.

 

§ 7

Anfangs- und Endzeiten der jeweiligen Nutzung sind in das Hallenbuch einzutragen.

Nach der letzten Übungsstunde bzw. wenn der Verantwortliche der nächsten Gruppe noch nicht anwesend ist, ist die Sporthalle zu verschließen.

 

 

4. Abschnitt: Haftung

 

§ 8

1) Die Gemeinde Feldkirchen übergibt den Nutzern die Sporthalle mit den zugehörigen Nebenräumen, Geräten und Einrichtungsgegenständen in einem ordnungsgemäßen Zustand.

 

2) Der Nutzer ist verpflichtet, die überlassene Sporthalle sowie die Nebenräume, Geräte und Einrichtungsgegenstände vor jeder Nutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verwendbarkeit für den gewollten Nutzungszweck zu überprüfen. Festgestellte Schäden und Mängel unverzüglich der Gemeindeverwaltung bzw. dem Hallenwart mitzuteilen.

 

Der Nutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht oder nur so benutzt werden, dass hierdurch Schäden nicht entstehen können. Festgestellte Schäden, Mängel oder Verunreinigungen hat er unverzüglich im Hallenbuch einzutragen. Beschädigte Sportgeräte und –anlagen sind als solche in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

 

3) Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Gemeinde Feldkirchen an der Sporthalle, den Nebenräumen, Geräten, Einrichtungsgegenständen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde Feldkirchen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

§ 9

1) Der Nutzer stellt die Gemeinde Feldkirchen von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen – mit Ausnahme der Ansprüche aus § 836 BGB – seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sporthalle, Nebenräume, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

 

2) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Feldkirchen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Feldkirchen und deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Verhalten gemeindlicher Bediensteter verursacht wurde oder es sich um einen Anspruch aus § 836 BGB handelt.

 

3) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Gemeinde Feldkirchen hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

§ 10

1) Die Gemeinde Feldkirchen haftet nicht für Unfälle und Schäden aus der Benutzung von Gegenständen (insbesondere Sportgeräten), die durch Dritte in die Sporthalle oder die dazugehörigen Nebenräume gebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Verhalten gemeindlicher Bediensteter oder Beauftragter verursacht wurde.

 

2) Die Gemeinde Feldkirchen übernimmt auch keine Haftung für Beschädigung oder Abhandenkommen (insbesondere Entwendung durch Diebstahl) nutzereigener Geräte und sonstiger Gegenstände sowie privaten Eigentums (insbesondere Kleidungsstücke und Wertsachen).

 

 

5. Abschnitt: Veranstaltungen

 

§ 11

Bei Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit Zuschauern in der Sporthalle ist dies in der Nutzungsanfrage anzugeben.

 

§ 12

Auf den Sportflächen ist im Allgemeinen der Aufenthalt von Zuschauern verboten. Werden in Einzelfällen Gäste zugelassen, so dürfen sich diese nur auf einem begrenzten und vom Nutzer bestimmten, hergerichteten Raum aufhalten. Alle Sportflächen sind ausschließlich nur mit sauberem, geeignetem Schuhwerk zu betreten.

In der Sporthalle dürfen sich die Zuschauer in der Regel nur im Tribünenraum aufhalten.

 

Die Nutzer sind befugt, Zuschauer aus der Halle zu verweisen, wenn diese gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen oder den Ablauf von Veranstaltungen stören.

 

 

6. Abschnitt: Hausrecht

 

§ 13

1) Das Hausrecht in der Sporthalle üben der beauftragte Mitarbeiter (z.B. Hallenwart) der Gemeinde Feldkirchen bzw. bei Schulsport der Leiter der Grundschule bzw. dessen Stellvertreter aus. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

 

2) Der Schulleiter, der Hallenwart sowie die Gemeindeverwaltung Feldkirchen sind berechtigt, solche Personen befristet oder auf Dauer von der Benutzung der Sporthalle auszuschließen, die gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, Anordnungen wiederholt nicht Folge leisten oder sich ungebührlich benehmen.

 

3) Den Beauftragten der Gemeinde Feldkirchen steht es jederzeit frei, die Sporthalle und die dazugehörigen Nebenräume zu betreten.

 

 

7. Abschnitt: Entgeltregelung

 

§ 14

1) Die Überlassung der Sporthalle erfolgt mietfrei. Jedoch werden zur Abgeltung der durch die Überlassung entstehenden Nebenkosten Pauschalbeträge erhoben. Diese werden grundsätzlich bei jeder Nutzung fällig. Die Erhebung der Beträge erfolgt als privatrechtliches Entgelt.

 

2) Die Grundschule Feldkirchen sowie Kindertageseinrichtungen können die Sporthalle entgeltfrei nutzen. Das gilt auch für die Nebenkostenpauschalbeiträge.

Weiterhin genießen folgende Veranstaltungen Kostenfreiheit:

 

-       Sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften oder Städtefreundschaften der Gemeinde Feldkirchen

 

Über weitere Kostenbefreiungen entscheidet der Gemeinderat aufgrund schriftlichen Antrags.

 

3) Folgende Entgelte werden pro angefangene Zeitstunde (60 Minuten) erhoben. Bei Einzelnutzung wird das erhöhte Benutzungsentgelt erhoben. Eine Dauernutzung bedeutet mindestens eine Nutzung einmal im Monat.

 

3-fach-Sporthalle:                                       2,00 € pro Nutzungseinheit (1/3 Halle)         

                                                                       Gesamte Halle (6,00 € = 3 x 2 €)

 

Erhöhtes Benutzungsentgelt:             20,00 € pro Nutzungseinheit (1/3 Halle)

                                                                       Gesamte Halle (60,00 € = 3 x 20,00 €)

 

Gymnastikräume:                                       1,00 € pro Raum

 

Erhöhtes Benutzungsentgelt:             10,00 € pro Raum                             

 

Das Benutzungsentgelt fällt zum Zeitpunkt der Genehmigung der beantragten Hallennutzung an.

 

 

Inkrafttreten, Bekanntmachung, Änderung

1) Der Erlass dieser Benutzungsordnung stützt sich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 28.03.2019.

Sie tritt am  XX.XX.XXXX in Kraft; Die Benutzungsordnung vom 20. März 2003, welche mit Wirkung zum 01. April 2003 für das Sportgelände Feldkirchen in Kraft trat, gilt nicht für die Sporthalle.

 

2) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist an gut sichtbarer Stelle in der Sporthalle anzubringen; die Grundschule, die Volkshochschule, der TSV Feldkirchen und die Freiwillige Feuerwehr Feldkirchen erhalten eine Ausfertigung dieser Benutzungsordnung- und Entgeltordnung.

3) Die Gemeinde Feldkirchen behält sich vor, die Benutzungsordnung im Bedarfsfalle zu ergänzen oder zu ändern. Sie kann bei wiederholten groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung einschränkende Anordnungen treffen.

 

Im Rahmen der Besprechung wurde aus der Mitte der Projektgruppenteilnehmer angefragt, ob diese Benutzungs- und Entgeltordnung sowie der dazugehörige Nutzungsvertrag nicht auch auf die Mehrzweckhalle in der Grundschule Feldkirchen übernommen werden sollte.

Die Projektgruppenteilnehmer haben sich nach Diskussion dahingehend verständigt, dass derzeit eine Übernahme dieser Unterlagen auf die Mehrzweckhalle nicht erfolgen soll.

 

 

Die Projektgruppe beschloss einstimmig, dass der vorstehende Entwurf dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

 

III.      Beschluss

 

3)   Der Gemeinderat beschließt die überarbeitete Version der Benutzungs- und Entgeltordnung vom 21. Februar 2019.

 

4)    Der Gemeinderat hebt den Beschluss über die Benutzungs- und Entgeltordnung in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018 auf.

 

5)    Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeindeverwaltung mit der Erstellung einer Hausordnung auf Basis der Benutzungs- und Entgeltordnung beauftragt wird.