Beschluss: einstimmig angenommen

III.      Beschluss

 

1.     Die Gemeinden Aschheim, Feldkirchen und Kirchheim unterstützen die Wasserwacht bei der Realisierung ihres Bauvorhabens und der Schaffung des dafür erforderlichen Baurechts. Der Bebauungsplan Nr. 22 (BPL Nr. 62a) aus dem Jahr 1985 enthält zwar einen Bauraum für das bestehende Wasserwachtgebäude, welches jedoch nicht annähernd den heutigen Anforderungen für die öffentliche Sicherheit entspricht. Es besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22.

 

       Mit der Änderung wird folgendes Ziel verfolgt:

       Das Ziel der Bebauungsplanänderung ist die großzügige Aufweitung der Baugrenze sowie die Anhebung der erforderlichen Geschossflächen für eine Modernisierung und den Neubau der Wasserwachtstation am Heimstettener See, weil durch die Erweiterung der Aufgabengebiete und Rettungsdienstaufgaben sowie der medizinischen und technischen Anforderungen als auch der Anforderungen für Ausbildung und Schulung eine Vergrößerung der Räumlichkeiten unumgänglich ist.

 

2.     Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 – 1. Änderung umfasst die in der Gemarkung Heimstetten liegenden Grundstücke Fl.-Nr. 78, 78/1, 81/2, und 85 (Tfl.). In der Gemarkung Aschheim liegen die Grundstücke Fl.-Nr. 248/2, 292, 292/2, 293, 293/1 und 294 sowie in der Gemarkung Feldkirchen die Fl.-Nr. 488/11.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

- im Norden: von einem Feldweg (Fl.-Nr. 288 Gemarkung Aschheim),

- im Osten von zwei ausgebauten Feldwegen (Fl.-Nr. 291/1 Gemarkung Aschheim und 81/2 Gemarkung Heimstetten),

- im Süden: von der Bahnlinie und

- im Westen von der Fl.-Nr. 301 der Gemarkung Aschheim sowie Fl.-Nr. 488 der Gemarkung Feldkirchen.

 

Für den Fall, dass Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen sind und diese nicht innerhalb des Geltungsbereichs erbracht werden können, wird der erforderliche Ausgleich für den Anteil der Gemeinde Kirchheim über das bestehende Ökokonto verbucht.

 

3.      Für die Änderung des Bebauungsplans wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Die Kosten werden auf die Gemeinden Aschheim, Feldkirchen und Kirchheim sowie auf die Wasserwacht bzw. Bayerisches Rotes Kreuz zu je ¼ aufgeteilt.

 

4.      Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen. Die Verwaltung Kirchheim erhält den Auftrag, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in Absprache und Zusammenarbeit mit den Gemeinden Aschheim und Feldkirchen durchzuführen.

 

5.   Dieser Beschluss ist abhängig vom Bestehen eines gültigen Pachtvertrages.