Beschluss: einstimmig angenommen

II.       Beschluss

 

Der Gemeinderat beschließt den Baulinien-, Bebauungs- und Aufteilungsplan Nr. 50 für die Grundstücke Fl.Nrn. 336 und 337 in Feldkirchen, den Bebauungsplans Nr. 50, 1.Änderung für das Gebiet zwischen der Sudetenstraße, der Philipp-Holly-Straße und des Riemer Gangsteigs sowie den Baulinien-, Bebauungs- und Aufteilungsplan Nr. 45 - Gebiet nördlich der Ottostraße und des Riemer Gangsteigs und südlich der Bahnlinie München-Simbach in Feldkirchen in einigen Teilflächen, zu ändern.

 

Das Gebiet umfasst folgende Grundstücke:

Fl.Nrn. 337, 337/2, 337/6, 337/8, 337/9, 337/10, 337/11, 337/12, 337/13, 337/14, 337/15, 337/16, 337/17, 337/18, 337/19, 337/20, 337/21, 337/22, 337/23, 337/24, 337/25, 337/26, 337/27, 337/28, 337/29, 337/30, 337/31, 337/32, 337/33, 337/34, 337/35, 337/36, 337/37, 337/38, 337/39, 337/40, 337/42, 337,43, 337/45, 337/46, 337/48, 337/49, Teilfläche aus 175/8, 342/2, 342/3, 342/4, 342/5, 342/6, 351, 351/20, 351/17, 351/18, 351/16, 351/15, 351/9, 355/1, Teilfläche aus 175/0 und Teilfläche aus 359/8.

 

Der Bebauungsplan erhält folgende Bezeichnung:

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 - „Gebiet nördlich der Sudetenstraße HsNr. 44-64, südlich der Sudetenstraße HsNr. 23a-29, Danziger Straße; Breslauer Straße, Königsberger Weg, nördlich des Riemer Gangsteigs HsNr. 10-20 und Philipp-Holly-Straße“

 

Als wesentliche Planungsziele werden festgelegt:

1. Festsetzung des Gebietes als reines Wohngebiet (WR) nach § 3 BauNVO

2. Regelung bzw. Steuerung der Nachverdichtung

3. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Wandhöhen, Vollgeschosse usw.) und zur Zahl von  Wohnungen in Wohngebäuden

4. Festsetzungen von überbaubaren Grundstückflächen

5. Sicherung einer geordneten, nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung

6. Regelung der Grünordnung

 

Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der ausgearbeitete Planentwurf (Plan mit Festsetzungen und Begründung) ist zur Billigung dem Gemeinderat vorzulegen.