Sitzung: 09.03.2017 Gemeinderat
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung
des Gemeinderates vom lag dem
Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor.
Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die
Niederschrift gilt somit als genehmigt.