Beschluss: einstimmig angenommen

II.       Beschluss

 

 

 

Satzung

 

vom …..

 

über die zweite Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 106 - Gebiet südlich der Ottostraße, westlich der Aschheimer Straße und östlich der Theresienstraße

 

Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 AsylverfahrensbeschleunigungsG vom 20.12.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. S.335) erlässt die Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

 

§ 1 - Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 106 – Gebiet südlich der Ottostraße, westlich der Aschheimer Straße und östlich der Theresienstraße hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.02.2014 eine Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 106 beschlossen. Die Veränderungssperre ist am 21.02.2014 in Kraft getreten.

 

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Die Geltungsdauer dieser Satzung über eine Veränderungssperre in der Fassung vom 21.02.2014 wird gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert.

 

§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt damit nach Ablauf von 4 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens am 21.02.2014 gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für den unter § 1 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich wird.

 

§ 4 – Inkrafttreten der Veränderungssperre

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.