Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom 21.1.2016 und 4.2.2016 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.