Beschluss: einstimmig angenommen

II.       Beschluss

 

 

Satzung

 

vom …….

 

der Gemeinde Feldkirchen über die erste Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 106 – Gebiet südlich der Ottostraße, westlich der Aschheimer Straße und östlich der Theresienstraße.

 

Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 AsylverfahrensbeschleunigungsG vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 3 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, 458) erlässt die Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

 

 

§ 1 - Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 106 – Gebiet südlich der

Ottostraße, westlich der Aschheimer Straße und östlich der Theresienstraße wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet. Die Veränderungssperre ist am 21.02.2014 in Kraft getreten.

 

§ 2 - Geltungsdauer der Veränderungssperre

 

Die Geltungsdauer dieser Satzung über eine Veränderungssperre in der Fassung vom 21.02.2014 wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert.

 

 

 

§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

 

Die Veränderungssperre tritt damit nach Ablauf von 3 Jahren, vom Tag des Inkrafttretens am 21.02.2014 gerechnet, außer Kraft.

 

 

§ 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.