Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2016 lag dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden Einwendungen erhoben. Die Niederschrift gilt somit nicht als genehmigt und wird in der Sitzung am 18.02.2016 nochmals vorgelegt.