Die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom 5.11.2015 und 19.11.2015 lagen dem Gemeinderat gemäß § 2 GeschO, Art. 54 Abs. 2 und 3 GO zur Einsichtnahme vor. Bis zum Schluss der Sitzung wurden keine Einwendungen erhoben. Die Niederschriften gelten somit als genehmigt.